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Wiener
Rattenverordnung.
Pflichten für Eigentümer

Regelmäßige Kontrolle durch ein befugtes Unternehmen.
Nachweise mindestens drei Jahre aufbewahren.
Bei Befall unverzüglich handeln.
Befugte Betriebe vermitteln wir unter 01 442 00 86.

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Wiener Rattenverordnung: welche Pflichten Eigentümer wirklich haben

Die Wiener Rattenverordnung verpflichtet Liegenschaftseigentümer, ihre Objekte regelmäßig durch befugte Unternehmen auf Rattenbefall kontrollieren zu lassen, die Nachweise mindestens drei Jahre aufzubewahren und dem Magistrat auf Verlangen vorzulegen. Bei Befall oder Befallsgefahr ist unverzüglich zu handeln. Zuständig ist das Hygienezentrum der MA 15.

Kurz zusammengefasst

Wer in Wien eine Liegenschaft besitzt, trägt eine eigene Rattenpflicht. Sie umfasst vier Punkte: regelmäßige Kontrolle durch ein befugtes Unternehmen, Aufbewahrung der Nachweise über mindestens drei Jahre, Vorlage dieser Nachweise gegenüber der Magistratsbehörde und unverzügliche Bekämpfung bei Befall oder Befallsgefahr. Bleibt der Eigentümer untätig, veranlasst der Magistrat die nötigen Maßnahmen auf seine Kosten. Für Pharaoameisen gilt zusätzlich eine Melde- und Informationspflicht.

Was schreibt die Wiener Rattenverordnung Eigentümern vor?

Eigentümer von Liegenschaften in Wien müssen ihre Objekte regelmäßig durch befugte Unternehmen auf Rattenbefall überprüfen lassen. Stellt sich dabei ein Befall heraus oder besteht Befallsgefahr, sind unverzüglich Bekämpfungsmaßnahmen zu veranlassen, ebenfalls durch ein befugtes Unternehmen mit entsprechender Gewerbeberechtigung.

<strong>Die Pflicht trifft den Eigentümer der Liegenschaft, nicht den Mieter.</strong> Sie gilt unabhängig davon, ob bereits Ratten gesehen wurden. Die Verordnung setzt auf laufende Kontrolle statt auf Reaktion, weil sich eine Rattenpopulation in einem Kanalanschluss lange unbemerkt hält.

Erfasst sind Wohnhäuser, Betriebsobjekte, Baustellen und unbebaute Grundstücke gleichermaßen. Für Wohnhausanlagen nimmt in der Praxis die Hausverwaltung die Pflicht für die Eigentümer wahr und beauftragt den Betrieb.

Ein befugtes Unternehmen ist ein Betrieb mit der Gewerbeberechtigung für Schädlingsbekämpfung. Diese Berechtigung ist die Voraussetzung dafür, dass die Kontrolle und die Bekämpfung als verordnungskonform gelten. Über unser Portal erreichen Sie solche Betriebe in Wien.

Der Umfang der Kontrolle richtet sich nach dem Objekt. Kanalanschlüsse, Bodenabläufe, Müllräume, Innenhöfe, Grünflächen und Lagerbereiche gehören zu den Punkten, die ein Betrieb bei der Begehung ansieht.

Keine erfundenen Intervalle

Zur Frage, in welchem Abstand kontrolliert wird, nennen wir bewusst keine Zahl. Die Verordnung spricht von regelmäßiger Überprüfung; den konkreten Rhythmus legt der befugte Betrieb nach Objektart, Lage, Kanalanschluss und bisherigem Befallsgeschehen fest. Verbindliche Auskunft über Ihre Pflichten im Einzelfall erteilt das Hygienezentrum der MA 15. Dieser Beitrag fasst den Inhalt der Verordnung zusammen und ersetzt weder die behördliche Auskunft noch eine Rechtsberatung.

Wer darf die Rattenkontrolle in Wien durchführen?

Kontrolle und Bekämpfung sind befugten Unternehmen vorbehalten. Das sind Betriebe mit aufrechter Gewerbeberechtigung für Schädlingsbekämpfung und entsprechend geschultem Personal. Eigenmaßnahmen des Eigentümers mit Ködern aus dem Baumarkt erfüllen die Verordnung nicht und bleiben ohne verwertbaren Nachweis.

Der Grund liegt im Mittel. Rattenköder sind Biozidprodukte, deren Einsatz an Sachkunde, Dokumentation und gesicherte Ausbringung gebunden ist. Eine Köderstation ist ein verschlossener Behälter, der den Köder für Kinder, Haustiere und Nichtzieltiere unzugänglich macht und zugleich als Kontrollpunkt dient.

Der Betrieb legt einen Plan der Köder- und Kontrollpunkte an, prüft diese bei jeder Begehung und hält den Zustand fest. Diese Aufzeichnung ist der Nachweis, den die Verordnung verlangt. Ohne Plan und Protokoll gibt es nichts vorzulegen.

Für Eigentümer heißt das praktisch: Der Auftrag geht an einen Betrieb, der die Dokumentation gleich mitliefert. Fragen Sie vor der Beauftragung nach, ob Sie Kontrollberichte in schriftlicher Form erhalten.

Wie lange müssen die Nachweise aufbewahrt werden?

Die Nachweise über alle durchgeführten Kontrollen und Bekämpfungsmaßnahmen sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Der Magistrat kann diese Unterlagen jederzeit verlangen, dann sind sie ihm vorzulegen. Ohne lückenlosen Nachweis gilt die Kontrollpflicht als nicht erfüllt.

Bewahren Sie die Berichte des Betriebs vollständig auf: Datum der Begehung, geprüfte Punkte, Feststellungen, gesetzte Maßnahmen und Unterschrift. Eine Sammlung als PDF-Ordner genügt, solange die Unterlagen auf Verlangen greifbar sind.

In Wohnhausanlagen liegt die Sammlung meist bei der Hausverwaltung. Eigentümer, die ihre Verwaltung wechseln, fordern den Bestand der letzten drei Jahre an, damit die Kette nicht abreißt.

<strong>Die Vorlagepflicht ist der eigentliche Hebel der Verordnung.</strong> Kontrolliert wird nicht die Rattenfreiheit eines Hauses, sondern der lückenlose Nachweis, dass geprüft und bei Bedarf gehandelt wurde. Fehlende Unterlagen sind der häufigste Anlass für Beanstandungen.

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Was gilt bei Befall oder Befallsgefahr?

Bei festgestelltem Befall oder bereits bei Befallsgefahr ist unverzüglich zu handeln. Der Eigentümer beauftragt ohne Verzögerung ein befugtes Unternehmen mit der Bekämpfung und lässt die Ursache beheben. Zuwarten bis zur nächsten regulären Kontrolle entspricht der Verordnung nicht.

Befallsgefahr entsteht bereits vor dem ersten Tiersichtkontakt. Offene Kanalzugänge, defekte Rohrverbindungen im Keller, ungesicherte Müllsammelstellen, Futterreste in Innenhöfen und Bauarbeiten am Kanal gehören zu den Anlässen, die ein Tätigwerden auslösen.

Typische Befallszeichen sind Kot in Kellergängen, Laufwege mit dunklen Schmierspuren an Wänden, Nagespuren an Türblättern und Kabeln sowie Grabgänge an Böschungen und in Innenhöfen. Wer eines dieser Zeichen findet, meldet es an die Verwaltung und veranlasst die Beauftragung.

Bleibt der Eigentümer untätig, kann der Magistrat die erforderlichen Maßnahmen selbst veranlassen. Die Kosten dafür trägt der Eigentümer. Diese Ersatzvornahme ist der Grund, warum die laufende Kontrolle in der Regel der günstigere Weg ist.

Bei Bauvorhaben verdient die Sache besondere Aufmerksamkeit. Grabungen und Kanalarbeiten treiben Ratten aus dem Untergrund in benachbarte Objekte. Eine Begleitung durch einen befugten Betrieb vor und während der Arbeiten reduziert diesen Effekt.

Aus der Praxis

Die meisten Beanstandungen entstehen nicht durch Ratten, sondern durch Papier. Ein Haus wird jahrelang betreut, der Betrieb kommt verlässlich, doch die Berichte landen unsortiert in wechselnden Postfächern der Verwaltung. Kommt dann eine Anfrage der Behörde, fehlt die Hälfte der Unterlagen. Legen Sie deshalb einen einzigen digitalen Ordner je Liegenschaft an, benennen Sie die Dateien nach dem Muster Jahr-Monat-Objekt und geben Sie der Verwaltung den Zugriff. Der Aufwand ist gering, und er entscheidet im Ernstfall darüber, ob die Pflicht als erfüllt gilt.

Welche Behörde ist in Wien zuständig?

Zuständig ist das Hygienezentrum der MA 15, des Gesundheitsdienstes der Stadt Wien. Dort laufen Meldungen, Anfragen und behördliche Verfahren zu Ratten und Pharaoameisen zusammen. Suchanfragen nach Schädlingsbekämpfung beim Magistrat Wien führen zu dieser Stelle.

Das Hygienezentrum ist Ansprechstelle für Eigentümer, Hausverwaltungen und Bewohner. Es erteilt Auskunft zu den Pflichten aus den Verordnungen und geht Meldungen über Befall nach.

Die Stadt Wien führt die Bekämpfung nicht als Dienstleistung für private Liegenschaften durch. Die Beauftragung eines befugten Unternehmens bleibt Sache des Eigentümers. Die Behörde prüft, ordnet an und wird nur ersatzweise selbst tätig.

Für Ratten im öffentlichen Raum, etwa in Parks, auf Gehsteigen oder im Kanalnetz, ist die Meldung an die Stadt der richtige Weg. Für das eigene Haus führt der Weg über die Hausverwaltung zum Fachbetrieb.

Was regelt die Wiener Pharaoameisenverordnung zusätzlich?

Für Pharaoameisen besteht in Wien eine eigene Verordnung neben jener für Ratten. Sie sieht bei Befall eine Meldepflicht gegenüber dem Magistrat vor und verpflichtet den Eigentümer zur Information der Bewohner. Die Bekämpfung ist ebenfalls befugten Unternehmen vorbehalten.

Die Pharaoameise ist eine sehr kleine, gelbbraune Ameise, die in beheizten Gebäuden ganzjährig lebt und Nester in Hohlräumen, hinter Fliesen und in Dämmschichten anlegt. Sie gilt als Hygieneschädling, weil sie Keime verschleppt und in Spitälern, Pflegeeinrichtungen und Wohnhausanlagen auftritt.

Die Informationspflicht gegenüber Mietern hat einen praktischen Hintergrund. Pharaoameisen bilden Zweignester über mehrere Wohnungen hinweg. Werden Bewohner nicht eingebunden, bleiben Teilbereiche unbehandelt und die Kolonie baut sich neu auf.

Für die Bekämpfung kommen ausschließlich Fraßköder infrage, die von den Arbeiterinnen ins Nest getragen werden. Sprühmittel sind hier schädlich: Sie töten sichtbare Tiere, lösen aber eine Aufsplitterung der Kolonie aus und vergrößern das Problem.

Melden Sie einen Verdacht an die Hausverwaltung und an das Hygienezentrum der MA 15. Die sichere Artbestimmung übernimmt der Fachbetrieb, denn kleine gelbbraune Ameisen werden regelmäßig mit anderen Arten verwechselt.

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Unsere Einschätzung

Die Wiener Rattenverordnung wirkt in der Praxis weniger als Kontrollinstrument denn als Dokumentationspflicht. Behördliche Beanstandungen entstehen selten, weil ein Haus Ratten hat, sondern weil der Eigentümer nicht belegen kann, dass geprüft wurde. Wer die Betreuung an einen befugten Betrieb übergibt und die Berichte systematisch ablegt, hat den Pflichtenteil damit weitgehend erledigt. Der zweite, oft unterschätzte Punkt ist die Befallsgefahr: Sie löst die Handlungspflicht bereits vor dem ersten Tiersichtkontakt aus. Kanalarbeiten in der Straße, ein defekter Bodenablauf im Keller oder eine offene Müllsammelstelle im Innenhof genügen. Eigentümer, die in solchen Situationen von sich aus einen Betrieb beiziehen, ersparen sich die deutlich teurere Ersatzvornahme durch den Magistrat.

Das Wichtigste in Kürze
  • Liegenschaftseigentümer müssen ihre Objekte regelmäßig durch befugte Unternehmen auf Rattenbefall kontrollieren lassen.
  • Die Nachweise über Kontrollen und Maßnahmen sind mindestens drei Jahre aufzubewahren und dem Magistrat auf Verlangen vorzulegen.
  • Bei Befall oder Befallsgefahr ist unverzüglich ein befugtes Unternehmen zu beauftragen.
  • Bleibt der Eigentümer untätig, veranlasst der Magistrat die Maßnahmen auf dessen Kosten.
  • Für Pharaoameisen gelten zusätzlich eine Meldepflicht an den Magistrat und die Informationspflicht gegenüber den Bewohnern.

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Häufige Fragen.

Gilt die Rattenverordnung auch für Einfamilienhäuser?

Die Pflicht knüpft an das Eigentum an einer Liegenschaft in Wien an und ist nicht auf Zinshäuser beschränkt. Auch Einfamilienhäuser, Gartengrundstücke und unbebaute Flächen fallen darunter. Verbindliche Auskunft zu Ihrem konkreten Objekt erteilt das Hygienezentrum der MA 15.

Wie oft muss kontrolliert werden?

Die Verordnung verlangt eine regelmäßige Überprüfung, ohne dass wir hier ein Intervall nennen. Den passenden Rhythmus bestimmt der befugte Betrieb nach Objektart, Kanalanschluss, Umgebung und bisherigem Befallsgeschehen. Ein Gastronomiebetrieb mit Kanalanschluss im Keller wird enger begleitet als ein freistehendes Wohnhaus.

Was kostet die Rattenkontrolle für ein Wohnhaus?

Einen verbindlichen Preis nennt der Betrieb nach der Begehung. Den Aufwand bestimmen Größe der Liegenschaft, Anzahl der Kontrollpunkte, Zugänglichkeit von Kellern und Innenhöfen sowie die Frage, ob bereits ein Befall vorliegt. Laufende Betreuung ist je Termin günstiger als eine Einzelbekämpfung im Akutfall.

Wer meldet Ratten im öffentlichen Raum?

Ratten in Parks, auf Gehsteigen, an Grünflächen oder im Kanalnetz melden Sie der Stadt Wien. Das Hygienezentrum der MA 15 ist die zuständige Stelle. Für Ratten auf dem eigenen Grundstück oder im eigenen Haus bleibt die Beauftragung eines befugten Unternehmens Sache des Eigentümers.

Was passiert, wenn ich die Nachweise nicht vorlegen kann?

Ohne Nachweis gilt die Kontrollpflicht als nicht erfüllt. Die Behörde kann daraufhin Maßnahmen anordnen und bei Untätigkeit selbst veranlassen, auf Kosten des Eigentümers. Fordern Sie fehlende Berichte umgehend beim beauftragten Betrieb nach, dieser führt eigene Aufzeichnungen.

Muss ich Mieter über eine Rattenbekämpfung informieren?

Für die Bekämpfung im Haus ist die Information der Bewohner der praktische Standard, damit Köderstationen unangetastet bleiben und Zugänge frei sind. Bei Pharaoameisen ist die Information der Bewohner ausdrücklich Teil der Wiener Verordnung.

Quellen und Grundlagen

  • Verordnung des Wiener Gemeinderates betreffend die Bekämpfung der Ratten (Wiener Rattenverordnung)
  • Verordnung des Wiener Gemeinderates betreffend die Bekämpfung der Pharaoameise
  • Stadt Wien, MA 15 Gesundheitsdienst der Stadt Wien – Hygienezentrum
  • Wirtschaftskammer Österreich – Berufsbild und Gewerbeberechtigung Schädlingsbekämpfung
  • Umweltbundesamt – Biozidprodukte und deren sachgerechte Anwendung

Stand der Recherche: Juli 2026. Diese Darstellung ersetzt keine Rechtsberatung.

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